Projekt Beschreibung

Lebensversicherung Rücktritt

Mandanteninformation Nr. 3
20. Juli 2016

SEHR GEEHRTE MANDANTSCHAFT

Zwischenzeitlich haben wir einen beträchtlichen Teil der Geschädigtenansprüche evaluiert.

Wir werden die verhandlungsfreie Zeit bei Gericht, welche noch bis 25.8.2016 andauert, dazu nutzen, mit den Versicherern in Kontakt zu treten.

Allerdings gehen wir davon aus, dass die Versicherer im Vergleichswege mit großer Wahrscheinlichkeit nicht bereit sind, irgendwelche Zahlungen zu leisten. Erfahrungen der Vergangenheit haben uns gelehrt, dass Versicherer nur dann bereit sind, irgendwelche Zahlungen zu leisten, wenn die Klage bei Gericht eigebracht worden ist.

Zwischenzeitlich sind hinsichtlich des Rücktrittes bei Lebensversicherungen zahlreiche Entscheidungen, vor allem in der Bundesrepublik Deutschland ergangen. Die Rechtslage in Deutschland und in Österreich ist in etwa ähnlich.

Aufgrund der zahlreichen Entscheidungen, welche in Deutschland ergangen sind, sind wir nunmehr der Ansicht, dass ein Rücktritt von der Lebensversicherung mit einer rückwirkenden Aufhebung der Lebensversicherung nicht das richtige Instrument ist, um den Geschädigten zu ihren Ansprüchen zu verhelfen.

Bei einem Rücktritt treten nämlich folgende Probleme auf:

  • Wenn die Lebensversicherung als Tilgungsträger verwendet wurde, soll ein Rücktritt gemäß dem BGH (Deutscher Bundesgerichtshof) ausgeschlossen sein.
  • Uns stehen Lehrmeinungen zur Verfügung, wonach bei einem Rücktritt nicht ab Beginn der Lebensversicherung 4% Zinsen zustehen. Die Zinsen sollen nur für die letzen drei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Rücktritt ausgesprochen wurde, zustehen.
  • Der Wertverlust, welcher sich durch fallende Kurse im Fond ergeben, soll laut BGH ebenfalls zu Lasten des Kunden gehen.
  • Nach erstinstanzlichen Urteilen soll der Versicherungsnehmer beim Ausspruch des Rücktrittes sämtliche weiteren Rechte, insbesondere Rechte, die aus Arglist, mangelnder Aufklärung beim Vertragsabschluss, etc. resultieren, verlieren.

All dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ansprüche der Geschädigten verloren sind. Aufgrund zahlreicher Gerichtsurteile und Sachverständigengutachten sind wir nämlich der Ansicht, dass die Versicherer beim Abschluss der Lebensversicherung über die Renditeerwartungen bewusst getäuscht haben. Hier hat der BGH ausgesprochen, dass Versicherer, quasi als Strafe, das auszahlen müssen, was sie in Täuschungsabsicht versprochen haben.

Darüber hinaus hat bei einer Anfechtung wegen Arglist der Kunde die Möglichkeit, aus dem Titel des Schadenersatzes die Differenz zwischen dem, was in der Lebensversicherung ausbezahlt wird und dem, was der Kunde bei einer anderen, sicheren Anlage gehabt hätte, zu verlangen.

Wir werden vom Fortgang der Angelegenheit auf dem Laufenden halten.

v 188/11 le, 20.07.2016

Lebensversicherung Rücktritt

Mandanteninformation Nr. 3
20. Juli 2016

SEHR GEEHRTE MANDANTSCHAFT

Zwischenzeitlich haben wir einen beträchtlichen Teil der Geschädigtenansprüche evaluiert.

Wir werden die verhandlungsfreie Zeit bei Gericht, welche noch bis 25.8.2016 andauert, dazu nutzen, mit den Versicherern in Kontakt zu treten.

Allerdings gehen wir davon aus, dass die Versicherer im Vergleichswege mit großer Wahrscheinlichkeit nicht bereit sind, irgendwelche Zahlungen zu leisten. Erfahrungen der Vergangenheit haben uns gelehrt, dass Versicherer nur dann bereit sind, irgendwelche Zahlungen zu leisten, wenn die Klage bei Gericht eigebracht worden ist.

Zwischenzeitlich sind hinsichtlich des Rücktrittes bei Lebensversicherungen zahlreiche Entscheidungen, vor allem in der Bundesrepublik Deutschland ergangen. Die Rechtslage in Deutschland und in Österreich ist in etwa ähnlich.

Aufgrund der zahlreichen Entscheidungen, welche in Deutschland ergangen sind, sind wir nunmehr der Ansicht, dass ein Rücktritt von der Lebensversicherung mit einer rückwirkenden Aufhebung der Lebensversicherung nicht das richtige Instrument ist, um den Geschädigten zu ihren Ansprüchen zu verhelfen.

Bei einem Rücktritt treten nämlich folgende Probleme auf:

  • Wenn die Lebensversicherung als Tilgungsträger verwendet wurde, soll ein Rücktritt gemäß dem BGH (Deutscher Bundesgerichtshof) ausgeschlossen sein.
  • Uns stehen Lehrmeinungen zur Verfügung, wonach bei einem Rücktritt nicht ab Beginn der Lebensversicherung 4% Zinsen zustehen. Die Zinsen sollen nur für die letzen drei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Rücktritt ausgesprochen wurde, zustehen.
  • Der Wertverlust, welcher sich durch fallende Kurse im Fond ergeben, soll laut BGH ebenfalls zu Lasten des Kunden gehen.
  • Nach erstinstanzlichen Urteilen soll der Versicherungsnehmer beim Ausspruch des Rücktrittes sämtliche weiteren Rechte, insbesondere Rechte, die aus Arglist, mangelnder Aufklärung beim Vertragsabschluss, etc. resultieren, verlieren.

All dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ansprüche der Geschädigten verloren sind. Aufgrund zahlreicher Gerichtsurteile und Sachverständigengutachten sind wir nämlich der Ansicht, dass die Versicherer beim Abschluss der Lebensversicherung über die Renditeerwartungen bewusst getäuscht haben. Hier hat der BGH ausgesprochen, dass Versicherer, quasi als Strafe, das auszahlen müssen, was sie in Täuschungsabsicht versprochen haben.

Darüber hinaus hat bei einer Anfechtung wegen Arglist der Kunde die Möglichkeit, aus dem Titel des Schadenersatzes die Differenz zwischen dem, was in der Lebensversicherung ausbezahlt wird und dem, was der Kunde bei einer anderen, sicheren Anlage gehabt hätte, zu verlangen.

Wir werden vom Fortgang der Angelegenheit auf dem Laufenden halten.

v 188/11 le, 20.07.2016