Projekt Beschreibung

Nach Scheunenbrand am Rande der Existenz: Wir klagen gegen die Versicherung

Oktober 2019

Am 4. Mai 2016 stellt ein Landwirt seinen Traktor in der wohlverdienten Mittagspause in der Scheune ab, um nach dem Essen mit den Mäharbeiten fortzufahren. Nach kurzer Zeit kommt es in der Scheune zu einem Kurzschluss am Traktor und er gerät in Brand. Das Feuer greift auf die Scheune über. Sie brennt mitsamt Inhalt nieder. Zum Brandzeitpunkt befinden sich etwa 100 Strohballen in der Scheune.

Versicherung will nach Scheunen-Brand nicht zahlen

Die Versicherung lehnt jede Zahlung ab, da in den Versicherungsbedingungen folgender Leistungsausschluss beinhaltet sei:

Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren und deren Treibstoff dürfen weder dauernd oder vorübergehend in Scheunen oder anderen Gebäuden, wo leicht brennbare Stoffe lagern, untergebracht oder als stationäre Antriebsquelle verwendet werden.“

Durch das Abstellen des Traktors in der Scheune sei gegen die Sicherheitsvorschriften und feuerpolizeiliche Regelungen verstoßen worden und eine Gefahrenerhöhung herbeigeführt worden.

Der mittellose Landwirt steht am Rande seiner Existenz. Er wendet sich an unsere Kanzlei und wir klagen erfolgreich.

Ein Leistungsausschluss wurde nicht wirksam vereinbart. Ein derartiger Ausschluss ist inhaltlich gegenüber einem Landwirt auch gröblich benachteiligend und damit nicht anwendbar. Der Versicherung war die Situation vor Ort, also das regelmäßige Abstellen des Traktors in der Scheune, bekannt. Auf dieser Basis wurde der Vertrag abgeschlossen und somit anerkannt. Feuer- und gefahrpolizeiliche Regelungen sind in diesem Fall nicht anwendbar.

Kanzlei Vogl kann ersten Teilsieg erringen

Der Gesamtschaden am Gebäude und am Inventar beträgt inklusive Entsorgungs- und Abbruchkosen mehr als 540.000 Euro. Das Erstgericht hat den vorerst geltend gemachten Teilbetrag zuerkannt. Die Kanzlei Vogl hat die Nachklage über alle weiteren fälligen Ansprüche, wie Neuwertersatz der bisherigen Wiedererrichtung/Ersatzkäufe und Zeitwertersatz aller weiteren beschädigten Gebäudeteile und Einrichtungen, auf den Weg gebracht.

Vogl Rechtsanwälte auch im Berufungsverfahren erfolgreich

Das OLG Wien bestätigt nun die Leistungspflichten der Versicherung: Abseits des Vertragsinhalts kommt der Leistungsausschluss nicht zum Tragen, da die eingelagerten Strohballen weder ursächlich für den Brand, noch für das Ausmaß des Schadens waren. Gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften greifen ebenso wenig, da unseren Landwirt kein relevantes Verschulden trifft: Hinweise auf eine Traktorfehlfunktion oder andere Anhaltspunkte, dass durch das Unterstellen ein Schaden durch einen Traktor-Brand möglich wäre, lagen nicht vor. Auch eine Gefahrerhöhung besteht nicht, da das kurzzeitige Unterstellen keinen Dauerzustand darstellt.

Der Landwirt kann sich freuen. Nebst dem Zuspruch von 540.000 Euro kann er Zinsen von ca. 162.000 Euro erwarten. Pech für die Versicherung.

Nach Scheunenbrand am Rande der Existenz: Wir klagen gegen die Versicherung

Am 4. Mai 2018 stellt ein Landwirt seinen Traktor in der wohlverdienten Mittagspause in der Scheune ab, um nach dem Essen mit den Mäharbeiten fortzufahren. Nach kurzer Zeit kommt es in der Scheune zu einem Kurzschluss am Traktor und er gerät in Brand. Das Feuer greift auf die Scheune über. Sie brennt mitsamt Inhalt nieder. Zum Brandzeitpunkt befinden sich etwa 100 Strohballen in der Scheune.

Versicherung will nach Scheunen-Brand nicht zahlen

Die Versicherung lehnt jede Zahlung ab, da in den Versicherungsbedingungen folgender Leistungsausschluss beinhaltet sei:

Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren und deren Treibstoff dürfen weder dauernd oder vorübergehend in Scheunen oder anderen Gebäuden, wo leicht brennbare Stoffe lagern, untergebracht oder als stationäre Antriebsquelle verwendet werden.“

Durch das Abstellen des Traktors in der Scheune sei gegen die Sicherheitsvorschriften und feuerpolizeiliche Regelungen verstoßen worden und eine Gefahrenerhöhung herbeigeführt worden.

Der mittellose Landwirt steht am Rande seiner Existenz. Er wendet sich an unsere Kanzlei und wir klagen erfolgreich.

Ein Leistungsausschluss wurde nicht wirksam vereinbart. Ein derartiger Ausschluss ist inhaltlich gegenüber einem Landwirt auch gröblich benachteiligend und damit nicht anwendbar. Der Versicherung war die Situation vor Ort, also das regelmäßige Abstellen des Traktors in der Scheune, bekannt. Auf dieser Basis wurde der Vertrag abgeschlossen und somit anerkannt. Feuer- und gefahrpolizeiliche Regelungen sind in diesem Fall nicht anwendbar.

Kanzlei Vogl kann ersten Teilsieg erringen

Der Gesamtschaden am Gebäude und am Inventar beträgt inklusive Entsorgungs- und Abbruchkosen mehr als 540.000 Euro. Das Erstgericht hat den vorerst geltend gemachten Teilbetrag zuerkannt. Die Kanzlei Vogl hat die Nachklage über alle weiteren fälligen Ansprüche, wie Neuwertersatz der bisherigen Wiedererrichtung/Ersatzkäufe und Zeitwertersatz aller weiteren beschädigten Gebäudeteile und Einrichtungen, auf den Weg gebracht.

Vogl Rechtsanwälte auch im Berufungsverfahren erfolgreich

Das OLG Wien bestätigt nun die Leistungspflichten der Versicherung: Abseits des Vertragsinhalts kommt der Leistungsausschluss nicht zum Tragen, da die eingelagerten Strohballen weder ursächlich für den Brand, noch für das Ausmaß des Schadens waren. Gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften greifen ebenso wenig, da unseren Landwirt kein relevantes Verschulden trifft: Hinweise auf eine Traktorfehlfunktion oder andere Anhaltspunkte, dass durch das Unterstellen ein Schaden durch einen Traktor-Brand möglich wäre, lagen nicht vor. Auch eine Gefahrerhöhung besteht nicht, da das kurzzeitige Unterstellen keinen Dauerzustand darstellt.

Der Landwirt kann sich freuen. Nebst dem Zuspruch von 540.000 Euro kann er Zinsen von ca. 162.000 Euro erwarten. Pech für die Versicherung.