Projekt Beschreibung

Rechtsstreit um missglückte Haussanierung: Achtung beim Anwaltshonorar!

Juli 2020

Eine Großfamilie in Niederösterreich hat ein größeres Haus, ca.70 Jahre alt, gekauft. In der Familie leben die Großeltern, die Eltern und die Enkel mit ihren Angehörigen.

Der Kaufpreis des Hauses war relativ günstig. Allerdings standen massive Sanierungsarbeiten bevor. Zu diesem Zweck musste das Haus praktisch ausgehöhlt werden.

Die gesamten Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärinstallationen mussten erneuert werden. Ebenso die Elektroinstallationen. Da sich kein Familienmitglied mit Bausachen gut auskannte, beauftragten sie einen Generalunternehmer. Der Generalunternehmer erstellte ein Pauschalangebot.

Unklares Pauschalangebot, Auftragsvergabe an mehrere Subunternehmen

In diesem Pauschalangebot war nicht klar definiert, was die Familie für den Sanierungspreis (345.000 Euro) bekommen sollte. Jedenfalls sollte auch ein neues Dach, die Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärinstallation sowie die Elektroinstallation enthalten sein. Weiters sollten die ganze Bodenkonstruktion und die Wände neu errichtet werden.

Der Generalunternehmer beauftragte seinerseits Subunternehmer, die Subunternehmer teilweise weitere Subunternehmer.

Mit einiger Zeitverzögerung wurden die Arbeiten am Haus fertiggestellt. Dann zog die Familie in das Haus, welches aus Erdgeschoss, erstem Obergeschoss, zweitem Obergeschoss bestand, ein.

Mängel am Haus: Lärmisolation gleich null

Bereits bei Einzug stellte die Familie fest, dass die Schallsituation im Haus unerträglich war. Bereits das bloße Gehen im zweiten Stock konnte im Erdgeschoss gehört werden. Die Schallübertragung im Haus war unerträglich. Man konnte sogar Stimmen aus der oberen Wohnung und Nebenräumen relativ gut hören. Alle Schallmessungen fielen zugunsten der Familie aus.

Der Generalunternehmer versuchte die Schallsituation zu sanieren, was jedoch nicht gelang. Schließlich stellte ein Sachverständiger fest, dass eine Sanierung in der Wurzel stattzufinden habe. Nur dann könne man die Schallsituation verbessern.

Kanzlei Vogl übernimmt den Fall und setzt Sanierung durch

Der Generalunternehmer vertrat die Ansicht, dass man eben ein altes Haus saniert habe. Bei einem alten Haus könnten die Werte eines Neubaus nie erzielt werden. Letztlich entbrannte ein Rechtsstreit. Die Familie wechselte den Anwalt und beauftragte unsere Anwaltsfirma.

Wir haben einen Sachverständigen, welcher Spezialist auf dem Gebiet der Schallsanierung ist, beauftragt. Diesem Sachverständigen ist es gelungen, einen Sanierungsplan herzustellen. Bei der Sanierung haben sich alle beauftragten Handwerker an diesen Plan gehalten. Der Streit konnte beigelegt werden. Der Generalunternehmer hat auch einen Großteil der Kosten der Familie übernommen.

Streit mit dem Voranwalt aufgrund fehlender Honorarvereinbarung

Derzeit behängt noch ein Streit mit dem Voranwalt. Die Familie hat es nämlich übersehen, mit dem Voranwalt eine Honorarvereinbarung zu treffen. Der Voranwalt versucht nunmehr, sein Honorar nach dem Anwaltstarif (RATG) abzurechnen. In Sachen der vorliegenden Art, bei einem Streitwert von ca. 150.000 Euro kostet eine Besprechung pro angefangener halben Stunde 692,88 Euro. Für 35 Minuten steht ein gesetzliches Honorar von 1.385,76 Euro zu. Mangels einer anderen Vereinbarung ist der Anwalt berechtigt, seine Honorare auf dieser Grundlage abzurechnen.

Wir behaupten in der Auseinandersetzung mit dem Anwalt, dass ein Großteil seiner Leistungen nicht gerechtfertigt war. Im Juristendeutsch heißt es, dass seine Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren.

Beim Streit mit dem Rechtsanwalt ist es gelungen, Rechtsschutzdeckung nach anfänglicher Ablehnung des Versicherungsschutzes herzustellen. Wir sind zuversichtlich, dass die Auseinandersetzung mit dem Voranwalt in einem vernünftigen Vergleich endet.

Rechtsstreit um missglückte Haussanierung: Achtung beim Anwaltshonorar!

Eine Großfamilie in Niederösterreich hat ein größeres Haus, ca.70 Jahre alt, gekauft. In der Familie leben die Großeltern, die Eltern und die Enkel mit ihren Angehörigen.

Der Kaufpreis des Hauses war relativ günstig. Allerdings standen massive Sanierungsarbeiten bevor. Zu diesem Zweck musste das Haus praktisch ausgehöhlt werden.

Die gesamten Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärinstallationen mussten erneuert werden. Ebenso die Elektroinstallationen. Da sich kein Familienmitglied mit Bausachen gut auskannte, beauftragten sie einen Generalunternehmer. Der Generalunternehmer erstellte ein Pauschalangebot.

Unklares Pauschalangebot, Auftragsvergabe an mehrere Subunternehmen

In diesem Pauschalangebot war nicht klar definiert, was die Familie für den Sanierungspreis (345.000 Euro) bekommen sollte. Jedenfalls sollte auch ein neues Dach, die Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärinstallation sowie die Elektroinstallation enthalten sein. Weiters sollten die ganze Bodenkonstruktion und die Wände neu errichtet werden.

Der Generalunternehmer beauftragte seinerseits Subunternehmer, die Subunternehmer teilweise weitere Subunternehmer.

Mit einiger Zeitverzögerung wurden die Arbeiten am Haus fertiggestellt. Dann zog die Familie in das Haus, welches aus Erdgeschoss, erstem Obergeschoss, zweitem Obergeschoss bestand, ein.

Mängel am Haus: Lärmisolation gleich null

Bereits bei Einzug stellte die Familie fest, dass die Schallsituation im Haus unerträglich war. Bereits das bloße Gehen im zweiten Stock konnte im Erdgeschoss gehört werden. Die Schallübertragung im Haus war unerträglich. Man konnte sogar Stimmen aus der oberen Wohnung und Nebenräumen relativ gut hören. Alle Schallmessungen fielen zugunsten der Familie aus.

Der Generalunternehmer versuchte die Schallsituation zu sanieren, was jedoch nicht gelang. Schließlich stellte ein Sachverständiger fest, dass eine Sanierung in der Wurzel stattzufinden habe. Nur dann könne man die Schallsituation verbessern.

Kanzlei Vogl übernimmt den Fall und setzt Sanierung durch

Der Generalunternehmer vertrat die Ansicht, dass man eben ein altes Haus saniert habe. Bei einem alten Haus könnten die Werte eines Neubaus nie erzielt werden. Letztlich entbrannte ein Rechtsstreit. Die Familie wechselte den Anwalt und beauftragte unsere Anwaltsfirma.

Wir haben einen Sachverständigen, welcher Spezialist auf dem Gebiet der Schallsanierung ist, beauftragt. Diesem Sachverständigen ist es gelungen, einen Sanierungsplan herzustellen. Bei der Sanierung haben sich alle beauftragten Handwerker an diesen Plan gehalten. Der Streit konnte beigelegt werden. Der Generalunternehmer hat auch einen Großteil der Kosten der Familie übernommen.

Streit mit dem Voranwalt aufgrund fehlender Honorarvereinbarung

Derzeit behängt noch ein Streit mit dem Voranwalt. Die Familie hat es nämlich übersehen, mit dem Voranwalt eine Honorarvereinbarung zu treffen. Der Voranwalt versucht nunmehr, sein Honorar nach dem Anwaltstarif (RATG) abzurechnen. In Sachen der vorliegenden Art, bei einem Streitwert von ca. 150.000 Euro kostet eine Besprechung pro angefangener halben Stunde 692,88 Euro. Für 35 Minuten steht ein gesetzliches Honorar von 1.385,76 Euro zu. Mangels einer anderen Vereinbarung ist der Anwalt berechtigt, seine Honorare auf dieser Grundlage abzurechnen.

Wir behaupten in der Auseinandersetzung mit dem Anwalt, dass ein Großteil seiner Leistungen nicht gerechtfertigt war. Im Juristendeutsch heißt es, dass seine Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren.

Beim Streit mit dem Rechtsanwalt ist es gelungen, Rechtsschutzdeckung nach anfänglicher Ablehnung des Versicherungsschutzes herzustellen. Wir sind zuversichtlich, dass die Auseinandersetzung mit dem Voranwalt in einem vernünftigen Vergleich endet.