Projekt Beschreibung

Warum Sie Ihre Rechtsschutzversicherung prüfen sollten

September 2019

Wir haben es mit einem besonders krassen Fall zu tun: nachdem die Unfallversicherung einem schwer Verunglückten die Zahlung verweigert, stellt sich auch die Premium-Rechtsschutzversicherung ARAG quer. Ein Prozess gegen die Unfallversicherung ist quasi nicht möglich.

Der Unfall

Herr N. ist privat-unfallversichert. Beim Befahren des Betriebsgeländes mit einem Radlaster verunglückt er. Die Kopfverletzungen sind so schwer, dass er sein Bewusstsein nur noch sehr eingeschränkt wiedererlangt. Seit dem Unfall liegt er hauptsächlich in einem neurologischen Krankenhaus als Pflegepatient.

Herr N. ist zu 100 Prozent invalid. Für eine 100-prozentige Invalidität hat die Unfallversicherung eine Gesamtleistung von 638.000 Euro zugesagt.

Streit mit der Unfallversicherung

Allerdings hat die Unfallversicherung eine Zahlung abgelehnt, weil Herr N. zum Schadenszeitpunkt angeblich keinen Führerschein zum Lenken des Radladers hatte. Herr N. hat den Prozess in erster und zweiter Instanz gewonnen. Der Oberste Gerichtshof hat die Urteile aufgehoben und zur Neuverhandlung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

Angesichts des Streitwertes (638.000 Euro) sind immense Kosten entstanden. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ist der Rechtsanwalt berechtigt, gegenüber der Rechtsschutzversicherung nach Abschluss einer Instanz seine Kosten abzurechnen. Dies haben wir auch getan und die Kosten abgerechnet. Die ARAG verweigert jedoch die Zahlung eines Teiles der Anwaltskosten.

Auch die Rechtsschutzversicherung springt nicht ein

Obwohl ein „Premium“-Rechtsschutzprodukt besteht, behauptet die ARAG nunmehr Abenteuerliches. Wörtlich führt sie durch ihren Anwalt aus:

[…] Grundvoraussetzung ist also, dass es sich um Kosten handelt, welche dem Versicherungsnehmer tatsächlich entstanden sind. Zur Umwandlung des Kostenfreistellungsanspruches in einen Zahlungsanspruch ist es darüber hinaus notwendig, dass der Versicherungsnehmer die ihm entstandenen Kosten auch tatsächlich bezahlt hat. […]“

Die ARAG behauptet also, dass der Rechtsschutzversicherte eines Premiumproduktes die Kosten zuerst dem Rechtsanwalt zahlen muss. Erst dann habe er einen Anspruch, diese Kosten erstattet zu bekommen.

Dies würde im konkreten Fall bedeuten, dass der mittellose, bewusstseinslose, schwer Verletzte, zuerst den Anwalt zahlen müsste. Erst dann hätte er gegenüber der Rechtsschutzversicherung einen Anspruch.

Wäre das wirklich so, verliert die Rechtsschutzversicherung ihren Zweck. Praktisch niemand kann die hohen, immensen Kosten, welche ein Prozess verursacht, im Vorhinein aufwenden, um sie dann von der Rechtsschutzversicherung zurückzuverlangen.

Prüfen Sie die Abläufe Ihrer Rechtsschutzversicherung

Bis jetzt hat noch keine Rechtsschutzversicherung solch Irrwitziges vorgebracht. Falls Sie eine Rechtschutzversicherung bei der ARAG haben, fragen Sie nach, ob die ARAG es wirklich ernst meint, dass Sie die Anwaltskosten zunächst zahlen müssen und die Kosten dann erst zurückerhalten.

Warum Sie Ihre Rechtsschutzversicherung
prüfen sollten

Wir haben es mit einem besonders krassen Fall zu tun: nachdem die Unfallversicherung einem schwer Verunglückten die Zahlung verweigert, stellt sich auch die Premium-Rechtsschutzversicherung ARAG quer. Ein Prozess gegen die Unfallversicherung ist quasi nicht möglich.

Der Unfall

Herr N. ist privat-unfallversichert. Beim Befahren des Betriebsgeländes mit einem Radlaster verunglückt er. Die Kopfverletzungen sind so schwer, dass er sein Bewusstsein nur noch sehr eingeschränkt wiedererlangt. Seit dem Unfall liegt er hauptsächlich in einem neurologischen Krankenhaus als Pflegepatient.

Herr N. ist zu 100 Prozent invalid. Für eine 100-prozentige Invalidität hat die Unfallversicherung eine Gesamtleistung von 638.000 Euro zugesagt.

Streit mit der Unfallversicherung

Allerdings hat die Unfallversicherung eine Zahlung abgelehnt, weil Herr N. zum Schadenszeitpunkt angeblich keinen Führerschein zum Lenken des Radladers hatte. Herr N. hat den Prozess in erster und zweiter Instanz gewonnen. Der Oberste Gerichtshof hat die Urteile aufgehoben und zur Neuverhandlung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

Angesichts des Streitwertes (638.000 Euro) sind immense Kosten entstanden. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ist der Rechtsanwalt berechtigt, gegenüber der Rechtsschutzversicherung nach Abschluss einer Instanz seine Kosten abzurechnen. Dies haben wir auch getan und die Kosten abgerechnet. Die ARAG verweigert jedoch die Zahlung eines Teiles der Anwaltskosten.

Auch die Rechtsschutzversicherung springt nicht ein

Obwohl ein „Premium“-Rechtsschutzprodukt besteht, behauptet die ARAG nunmehr Abenteuerliches. Wörtlich führt sie durch ihren Anwalt aus:

[…] Grundvoraussetzung ist also, dass es sich um Kosten handelt, welche dem Versicherungsnehmer tatsächlich entstanden sind. Zur Umwandlung des Kostenfreistellungsanspruches in einen Zahlungsanspruch ist es darüber hinaus notwendig, dass der Versicherungsnehmer die ihm entstandenen Kosten auch tatsächlich bezahlt hat. […]“

Die ARAG behauptet also, dass der Rechtsschutzversicherte eines Premiumproduktes die Kosten zuerst dem Rechtsanwalt zahlen muss. Erst dann habe er einen Anspruch, diese Kosten erstattet zu bekommen.

Dies würde im konkreten Fall bedeuten, dass der mittellose, bewusstseinslose, schwer Verletzte, zuerst den Anwalt zahlen müsste. Erst dann hätte er gegenüber der Rechtsschutzversicherung einen Anspruch.

Wäre das wirklich so, verliert die Rechtsschutzversicherung ihren Zweck. Praktisch niemand kann die hohen, immensen Kosten, welche ein Prozess verursacht, im Vorhinein aufwenden, um sie dann von der Rechtsschutzversicherung zurückzuverlangen.

Prüfen Sie die Abläufe Ihrer Rechtsschutzversicherung

Bis jetzt hat noch keine Rechtsschutzversicherung solch Irrwitziges vorgebracht. Falls Sie eine Rechtschutzversicherung bei der ARAG haben, fragen Sie nach, ob die ARAG es wirklich ernst meint, dass Sie die Anwaltskosten zunächst zahlen müssen und die Kosten dann erst zurückerhalten.