Projekt Beschreibung

Bruch des Hüftimplantats: Kanzlei Vogl klagt Hersteller, Krankenhaus und Arzt

Mai 2020

Im Oktober 2011 lässt sich ein Pensionist an einem niederösterreichischen Krankenhaus eine Hüft-Prothese implantieren. Das Implantat bestand aus mehreren Komponenten (modulares System). Im Mai 2015 kommt es plötzlich zu einem Spontanbruch an der Halskomponente der Prothese.

Aufgrund des Bruchs war eine sofortige Reoperation notwendig. Durch die komplexe Wechseloperation war der Geschädigte zwei Monate an den Rollstuhl gebunden. Erst knapp ein halbes Jahr nach der Krankenhausentlassung konnte er wieder gehen.

 

Aufgrund eines gebrochenen Hüftimplantats zum Pflegefall

Durch den Bruch bestanden ein massiver Pflege- und Betreuungsbedarf sowie der Bedarf einer Haushaltshilfe. Durch den Bruch waren erhebliche Dauerfolgen (Gangbildeinschränkungen, Schmerzen, Bewegungsdefizite) gegeben; Spätfolgen sind nicht ausschließbar.

Nach fruchtlosen außergerichtlichen Bemühungen und glücklosen Tätigkeiten von Voranwälten wandte sich der Geschädigte an die Kanzlei Vogl.

 

Die Kanzlei Vogl übernimmt den Fall: Implantat-Hersteller zahlt Schadenersatz

Im Erstprozess klagte die Kanzlei Vogl den amerikanischen Implantat-Hersteller. Die Verfahrensdauer war zeitlich nicht abschätzbar. Unklar war auch, ob und unter welchem Aufwand ein Schadenersatz-Zuspruch in Übersee einbringlich gemacht werden kann. Es erfolgten daher auf internationaler Ebene zäheste Vergleichsverhandlungen.

Nachdem der Implantat-Hersteller zunächst jede Verantwortung abstritt, konnte er schließlich dem Verhandlungsdruck nicht standhalten. Er zahlte aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Implantats einen Gutteil der Schadenersatzansprüche samt Zinsen und Kosten.

 

Klage auch gegen das Krankenhaus und den operierenden Arzt

In einem Folgeprozess nahm die Kanzlei Vogl das Krankenhaus bzw. deren Rechtsträger und den involvierten Operateur ins Visier: Es unterblieb eine Aufklärung darüber, dass das Implantat-Produkt eine erhöhte Bruchrate aufweise und es wesentlich sicherere Implantat-Arten gäbe (Monoblock-Varianten). Der Geschädigte hätte bei richtiger Aufklärung auch tatsächlich auf die sichere Monoblock-Prothese zurückgegriffen, um jeder Gefahr zu entgehen.

Im Ersturteil führte der orthopädische Sachverständige aus, dass in internationalen Registern schon 2009 das erhöhte Bruchrisiko dieser Prothesen dokumentiert wurde. Die erhöhten Komplikationsraten haben sich durch spätere, wissenschaftliche Studien und weitere Prothesenbruch-Fälle bestätigt. Allerdings wäre zum Zeitpunkt der Implantat-Einsetzung des Geschädigten (2011) dazu noch kein ausreichender Kenntnisstand für einen durchschnittlichen Facharzt in Österreich vorgelegen.

Das Erstgericht verneinte daher einen Aufklärungsfehler.

Die Kanzlei Vogl erhebt Berufung gegen das Ersturteil

Denn das Erstverfahren leidet an schweren Verfahrensmängeln, zumal relevante Zeugen (Ärzte, Sachverständige) nicht einvernommen worden sind und keine Erhebungen über die Fallzahl von Prothesenbrüchen am betreffenden Krankenhaus stattfand. Darüber hinaus wurden erhebliche Rechtsfehler des Gerichtes im Zusammenhang mit den Aufklärungsmängeln geltend gemacht. Das Berufungsverfahren ist noch offen.

Bruch des Hüftimplantats: Kanzlei Vogl klagt Hersteller, Krankenhaus und Arzt

Im Oktober 2011 lässt sich ein Pensionist an einem niederösterreichischen Krankenhaus eine Hüft-Prothese implantieren. Das Implantat bestand aus mehreren Komponenten (modulares System). Im Mai 2015 kommt es plötzlich zu einem Spontanbruch an der Halskomponente der Prothese.

Aufgrund des Bruchs war eine sofortige Reoperation notwendig. Durch die komplexe Wechseloperation war der Geschädigte zwei Monate an den Rollstuhl gebunden. Erst knapp ein halbes Jahr nach der Krankenhausentlassung konnte er wieder gehen.

 

Aufgrund eines gebrochenen Hüftimplantats zum Pflegefall

Durch den Bruch bestanden ein massiver Pflege- und Betreuungsbedarf sowie der Bedarf einer Haushaltshilfe. Durch den Bruch waren erhebliche Dauerfolgen (Gangbildeinschränkungen, Schmerzen, Bewegungsdefizite) gegeben; Spätfolgen sind nicht ausschließbar.

Nach fruchtlosen außergerichtlichen Bemühungen und glücklosen Tätigkeiten von Voranwälten wandte sich der Geschädigte an die Kanzlei Vogl.

 

Die Kanzlei Vogl übernimmt den Fall: Implantat-Hersteller zahlt Schadenersatz

Im Erstprozess klagte die Kanzlei Vogl den amerikanischen Implantat-Hersteller. Die Verfahrensdauer war zeitlich nicht abschätzbar. Unklar war auch, ob und unter welchem Aufwand ein Schadenersatz-Zuspruch in Übersee einbringlich gemacht werden kann. Es erfolgten daher auf internationaler Ebene zäheste Vergleichsverhandlungen.

Nachdem der Implantat-Hersteller zunächst jede Verantwortung abstritt, konnte er schließlich dem Verhandlungsdruck nicht standhalten. Er zahlte aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Implantats einen Gutteil der Schadenersatzansprüche samt Zinsen und Kosten.

 

Klage auch gegen das Krankenhaus und den operierenden Arzt

In einem Folgeprozess nahm die Kanzlei Vogl das Krankenhaus bzw. deren Rechtsträger und den involvierten Operateur ins Visier: Es unterblieb eine Aufklärung darüber, dass das Implantat-Produkt eine erhöhte Bruchrate aufweise und es wesentlich sicherere Implantat-Arten gäbe (Monoblock-Varianten). Der Geschädigte hätte bei richtiger Aufklärung auch tatsächlich auf die sichere Monoblock-Prothese zurückgegriffen, um jeder Gefahr zu entgehen.

Im Ersturteil führte der orthopädische Sachverständige aus, dass in internationalen Registern schon 2009 das erhöhte Bruchrisiko dieser Prothesen dokumentiert wurde. Die erhöhten Komplikationsraten haben sich durch spätere, wissenschaftliche Studien und weitere Prothesenbruch-Fälle bestätigt. Allerdings wäre zum Zeitpunkt der Implantat-Einsetzung des Geschädigten (2011) dazu noch kein ausreichender Kenntnisstand für einen durchschnittlichen Facharzt in Österreich vorgelegen.

Das Erstgericht verneinte daher einen Aufklärungsfehler.

Die Kanzlei Vogl erhebt Berufung gegen das Ersturteil

Denn das Erstverfahren leidet an schweren Verfahrensmängeln, zumal relevante Zeugen (Ärzte, Sachverständige) nicht einvernommen worden sind und keine Erhebungen über die Fallzahl von Prothesenbrüchen am betreffenden Krankenhaus stattfand. Darüber hinaus wurden erhebliche Rechtsfehler des Gerichtes im Zusammenhang mit den Aufklärungsmängeln geltend gemacht. Das Berufungsverfahren ist noch offen.