Projekt Beschreibung

Bauprozesse: Achtung bei der Honorarvereinbarung mit dem Anwalt

Juli 2020

Aufgrund einer Recherche in der Rechtsdatenbank sind wir auf einen Fall gestoßen, der seines Gleichen sucht. Eine Miteigentümergemeinschaft hat wegen Baumängel an der errichteten Wohnanlage einen Anwalt beauftragt.

Offenbar hatte der Anwalt seine Leistungen nicht so erbracht, wie es den Vorstellungen des Sprechers der Miteigentümergemeinschaft entsprach. In weiterer Folge wurde dann ein Vollmachtswechsel vorgenommen.

Der Voranwalt war über den Vollmachtswechsel sichtlich enttäuscht. Mit ihm wurde keine Honorarvereinbarung getroffen. Der Voranwalt verrechnete sein Honorar „volle Länge mal Breite“ nach dem Rechtsanwaltstarif. Für Telefonate, Besprechungen, Lokalaugenschein, Verfassung der Klage (dann erfolgte der Vollmachtswechsel) stellte er insgesamt ein Honorar von 190.589,16 Euro in Rechnung, wobei er einräumte, dass hiervon bereits 55.000 Euro bezahlt wurden.

Über den Restbetrag von ca. 135.000 Euro entbrannte ein Streit über die Leistungen des Voranwaltes.

Der Voranwalt drang mit seinem Honoraranspruch in erster und zweiter Instanz nicht durch. Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen erster und zweiter Instanz jedoch auf.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes erging nicht ganz überraschend. Nach der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes steht dem Anwalt die Entlohnung seiner Leistungen nach dem sogenannten Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) zu. Wenn nichts vereinbart ist, hat der Anwalt ein Wahlrecht. In Ausnutzung dieses Wahlrechtes ist der Anwalt berechtigt, jede einzelne Leistung nach den Ansätzen des Rechtsanwaltstarifgesetzes abzurechnen.

Im fortgesetzten Verfahren ist daher im Wesentlichen zu prüfen, ob die Leistungen, welche der Rechtsanwalt verzeichnet hat, tatsächlich erbracht wurden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Lediglich in einem Nebenschauplatz hat der OGH der Miteigentümergemeinschaft Recht gegeben. Im Verfahren muss die Miteigentümergemeinschaft daher noch mit einem beträchtlichen Zuspruch über den Betrag von 55.000 Euro rechnen.

Unser Tipp bei Bauprozessen: Unbedingt Pauschal- oder Stundenhonorar vereinbaren

All die Probleme, welche im Rechtsstreit hervortraten, wären nicht angefallen, wenn sich die Miteigentümergemeinschaft mit dem Rechtsanwalt anlässlich der Beauftragung ein Stundenhonorar oder noch besser ein Pauschalhonorar ausgemacht hätte.

In vielen Fällen ist das Rechtsanwaltshonorar so hoch, dass ein Laie damit gar nicht rechnen kann. Es ist daher zu empfehlen, immer dann, wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht, mit dem Anwalt ein Stundenhonorar oder ein Pauschalhonorar zu vereinbaren.

Bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist es auch sinnvoll, den Anwalt darauf hinzuweisen, dass er sein Honorar in kurzen Zeitabständen bekannt geben muss. Hier sind Zeiträume von 14 Tagen bis zu einem Monat sinnvoll. Ein Mandant kann nämlich nach einem Jahr nicht mehr wissen, ob und wann der Rechtsanwalt Leistungen erbracht hat.

Prüfung des Anwaltshonorars durch die Rechtsanwaltskammer möglich

Ein Mandant kann das Anwaltshonorar auch durch die Rechtsanwaltskammer überprüfen lassen. Aus standesrechtlichen Gründen können wir uns zur Sinnhaftigkeit einer solchen Überprüfung nicht äußern. Grundsätzlich kann jedoch gesagt werden, dass die Anwaltskammer die Interessensvertretung der Anwälte ist.

Bauprozesse: Achtung bei der Honorarvereinbarung mit dem Anwalt

Aufgrund einer Recherche in der Rechtsdatenbank sind wir auf einen Fall gestoßen, der seines Gleichen sucht. Eine Miteigentümergemeinschaft hat wegen Baumängel an der errichteten Wohnanlage einen Anwalt beauftragt.

Offenbar hatte der Anwalt seine Leistungen nicht so erbracht, wie es den Vorstellungen des Sprechers der Miteigentümergemeinschaft entsprach. In weiterer Folge wurde dann ein Vollmachtswechsel vorgenommen.

Der Voranwalt war über den Vollmachtswechsel sichtlich enttäuscht. Mit ihm wurde keine Honorarvereinbarung getroffen. Der Voranwalt verrechnete sein Honorar „volle Länge mal Breite“ nach dem Rechtsanwaltstarif. Für Telefonate, Besprechungen, Lokalaugenschein, Verfassung der Klage (dann erfolgte der Vollmachtswechsel) stellte er insgesamt ein Honorar von 190.589,16 Euro in Rechnung, wobei er einräumte, dass hiervon bereits 55.000 Euro bezahlt wurden.

Über den Restbetrag von ca. 135.000 Euro entbrannte ein Streit über die Leistungen des Voranwaltes.

Der Voranwalt drang mit seinem Honoraranspruch in erster und zweiter Instanz nicht durch. Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen erster und zweiter Instanz jedoch auf.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes erging nicht ganz überraschend. Nach der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes steht dem Anwalt die Entlohnung seiner Leistungen nach dem sogenannten Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) zu. Wenn nichts vereinbart ist, hat der Anwalt ein Wahlrecht. In Ausnutzung dieses Wahlrechtes ist der Anwalt berechtigt, jede einzelne Leistung nach den Ansätzen des Rechtsanwaltstarifgesetzes abzurechnen.

Im fortgesetzten Verfahren ist daher im Wesentlichen zu prüfen, ob die Leistungen, welche der Rechtsanwalt verzeichnet hat, tatsächlich erbracht wurden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Lediglich in einem Nebenschauplatz hat der OGH der Miteigentümergemeinschaft Recht gegeben. Im Verfahren muss die Miteigentümergemeinschaft daher noch mit einem beträchtlichen Zuspruch über den Betrag von 55.000 Euro rechnen.

Unser Tipp bei Bauprozessen: Unbedingt Pauschal- oder Stundenhonorar vereinbaren

All die Probleme, welche im Rechtsstreit hervortraten, wären nicht angefallen, wenn sich die Miteigentümergemeinschaft mit dem Rechtsanwalt anlässlich der Beauftragung ein Stundenhonorar oder noch besser ein Pauschalhonorar ausgemacht hätte.

In vielen Fällen ist das Rechtsanwaltshonorar so hoch, dass ein Laie damit gar nicht rechnen kann. Es ist daher zu empfehlen, immer dann, wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht, mit dem Anwalt ein Stundenhonorar oder ein Pauschalhonorar zu vereinbaren.

Bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist es auch sinnvoll, den Anwalt darauf hinzuweisen, dass er sein Honorar in kurzen Zeitabständen bekannt geben muss. Hier sind Zeiträume von 14 Tagen bis zu einem Monat sinnvoll. Ein Mandant kann nämlich nach einem Jahr nicht mehr wissen, ob und wann der Rechtsanwalt Leistungen erbracht hat.

Prüfung des Anwaltshonorars durch die Rechtsanwaltskammer möglich

Ein Mandant kann das Anwaltshonorar auch durch die Rechtsanwaltskammer überprüfen lassen. Aus standesrechtlichen Gründen können wir uns zur Sinnhaftigkeit einer solchen Überprüfung nicht äußern. Grundsätzlich kann jedoch gesagt werden, dass die Anwaltskammer die Interessensvertretung der Anwälte ist.