Projekt Beschreibung

Sturz mit dem Mountainbike – Versicherung verweigert Zahlung

Mai 2021

In einem Bikepark stürzt ein Mountainbiker. Beim Sturz verletzt sich der damals 20-jährige Mountainbike-Lenker.

Er fühlte sich gut abgesichert. Denn durch seine Mutter kam er in den Genuss einer Unfallversicherung.

Doch dann kam der Schock: Die Unfallversicherung verweigerte die Zahlung, weil in deren allgemeiner Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB 2008) ein Ausschluss für Unfälle bei der Ausübung der Sportart Downhill-Mountainbiken vorgesehen ist.

Was bedeutet eigentlich „Downhill-Mountainbiken“?

Dieser Frage ging sogar ein gerichtlich bestellter Sachverständige nach und kam zum Schluss, dass sich hierfür kein einheitliches Begriffsverständnis entwickelt hat.

Das Erstgericht führte aus: „Downhill-Mountainbiken“ sei eine spezielle Art des Mountainbikens. Dabei gelte es – ähnlich wie im Skisport – eine speziell abgesperrte, ausschließlich bergabführende Strecke mit speziellen Fahrrädern so schnell wie möglich zu fahren. Die Schwierigkeit bestehe darin, den schmalen Grat zwischen maximalem Tempo und geringer Sturzgefahr zu finden.

Fazit

Prüfen Sie die Versicherungsbedingungen. In diesem Fall sind abgesperrte und bergabführende Strecken nicht von der Unfallversicherung abgedeckt.

Sturz mit dem Mountainbike – Versicherung verweigert Zahlung

In einem Bikepark stürzt ein Mountainbiker. Beim Sturz verletzt sich der damals 20-jährige Mountainbike-Lenker.

Er fühlte sich gut abgesichert. Denn durch seine Mutter kam er in den Genuss einer Unfallversicherung.

Doch dann kam der Schock: Die Unfallversicherung verweigerte die Zahlung, weil in deren allgemeiner Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB 2008) ein Ausschluss für Unfälle bei der Ausübung der Sportart Downhill-Mountainbiken vorgesehen ist.

Was bedeutet eigentlich „Downhill-Mountainbiken“?

Dieser Frage ging sogar ein gerichtlich bestellter Sachverständige nach und kam zum Schluss, dass sich hierfür kein einheitliches Begriffsverständnis entwickelt hat.

Das Erstgericht führte aus: „Downhill-Mountainbiken“ sei eine spezielle Art des Mountainbikens. Dabei gelte es – ähnlich wie im Skisport – eine speziell abgesperrte, ausschließlich bergabführende Strecke mit speziellen Fahrrädern so schnell wie möglich zu fahren. Die Schwierigkeit bestehe darin, den schmalen Grat zwischen maximalem Tempo und geringer Sturzgefahr zu finden.

Fazit

Prüfen Sie die Versicherungsbedingungen. In diesem Fall sind abgesperrte und bergabführende Strecken nicht von der Unfallversicherung abgedeckt.