Projekt Beschreibung
15 Monatsfrist: Vorsicht bei Unfallversicherung
März 2020
Herr N. verfügt über eine private Unfallversicherung als er am 14. Dezember 2017 auf einer Glatteisplatte auf das Gesäß stürzt. Die Folge dieses Sturzes ist ein Schambeinbruch, der auch in die Anfangsdiagnose im Krankenhaus aufgenommen wurde.
Herr N. meldete diesen Unfall unverzüglich seinem Versicherungsmakler, der eine Schadenmeldung gegenüber der privaten Unfallversicherung erstattete. In der Schadenmeldung wurde angekreuzt, dass eine eventuelle Invalidität zurückbleiben könnte. Das Ambulanzblatt, welches bei der Erstaufnahme im Krankenhaus angefertigt wurde, wurde beigelegt.
Versicherungsmakler versäumt die Einreichung des Befundes
Es folgte eine zähe Korrespondenz mit der Unfallversicherung. Die Unfallversicherung verlangte des Öfteren einen Befundbericht sowie zuletzt einen aktuellen Befund.
Gleichzeitig wies die Unfallversicherung den Makler darauf hin, dass der Befundbericht innerhalb von 15 Monaten ab dem Unfall eingereicht werden muss. Ansonsten sei die private Unfallversicherung leistungsfrei.
Der Makler jedoch war der Ansicht, dass die Übermittlung der Schadenmeldung samt Ambulanzprotokoll ausreichend sei. Damit habe er Ansprüche auf dauernde Invalidität unter Beischluss eines Befundberichts rechtzeitig geltend gemacht.
Rechtsanwalt Vogl übernimmt den Fall
Nach Ablauf der 15-monatigen Frist, welche für die Übermittlung des Befundberichtes vorgeschrieben ist, wurde die Angelegenheit der Rechtsanwalts-Kanzlei Vogl übergeben. Wir haben den Befundbericht sofort übermittelt und nochmals Ansprüche auf dauernde Invalidität geltend gemacht.
Die Unfallversicherung hat die Erbringung einer Invaliditätsleistung abgelehnt, weil innerhalb von 15 Monaten, gerechnet ab dem Unfallstag, kein Befundbericht übermittelt wurde.
Wir haben die Invaliditätsansprüche (ca. 12.000 Euro) bei Gericht eingeklagt.
Den Prozess hat Herr N. in erster Instanz verloren. Die Übermittlung einer Ambulanzkarte sei mit der Übermittlung eines Befundberichtes nicht gleichzustellen. Diese Entscheidung war nicht verwunderlich. Richter tendieren mitunter dazu, zunächst die formalen Belange eines Falles zu prüfen. Wenn sie hierbei zu einem negativen Ergebnis kommen, weisen Sie das Klagebegehren ab und warten auf die Überprüfung der Berufungsinstanz.
Das Berufungsgericht hat gleichlautend mit dem Erstgericht ausgesprochen, dass der Anspruch verfristet ist.
15-Monatsfrist abgelaufen: Unfallversicherung zahlt nicht
Innerhalb von 15 Monaten ab dem Unfallzeitpunkt sei kein Befundbericht übermittelt worden. Die Versicherung habe gewarnt und mehrfach mitgeteilt, dass ein solcher Befundbericht erforderlich sei. Der Makler habe dies ignoriert. Das Verschulden des Maklers schlage auf Herr N. durch.
Herr N. erhält daher von der Unfallversicherung nichts.
Herr N. zieht in Erwägung, gegen den Makler vorzugehen. Gegen den Makler hat er, Invalidität vorausgesetzt, gute Chancen, durchzudringen. Der Makler ist im Übrigen auch haftpflichtversichert.
15 Monatsfrist: Vorsicht bei Unfallversicherung
Herr N. verfügt über eine private Unfallversicherung als er am 14. Dezember 2017 auf einer Glatteisplatte auf das Gesäß stürzt. Die Folge dieses Sturzes ist ein Schambeinbruch, der auch in die Anfangsdiagnose im Krankenhaus aufgenommen wurde.
Herr N. meldete diesen Unfall unverzüglich seinem Versicherungsmakler, der eine Schadenmeldung gegenüber der privaten Unfallversicherung erstattete. In der Schadenmeldung wurde angekreuzt, dass eine eventuelle Invalidität zurückbleiben könnte. Das Ambulanzblatt, welches bei der Erstaufnahme im Krankenhaus angefertigt wurde, wurde beigelegt.
Versicherungsmakler versäumt die Einreichung des Befundes
Es folgte eine zähe Korrespondenz mit der Unfallversicherung. Die Unfallversicherung verlangte des Öfteren einen Befundbericht sowie zuletzt einen aktuellen Befund.
Gleichzeitig wies die Unfallversicherung den Makler darauf hin, dass der Befundbericht innerhalb von 15 Monaten ab dem Unfall eingereicht werden muss. Ansonsten sei die private Unfallversicherung leistungsfrei.
Der Makler jedoch war der Ansicht, dass die Übermittlung der Schadenmeldung samt Ambulanzprotokoll ausreichend sei. Damit habe er Ansprüche auf dauernde Invalidität unter Beischluss eines Befundberichts rechtzeitig geltend gemacht.
Rechtsanwalt Vogl übernimmt den Fall
Nach Ablauf der 15-monatigen Frist, welche für die Übermittlung des Befundberichtes vorgeschrieben ist, wurde die Angelegenheit der Rechtsanwalts-Kanzlei Vogl übergeben. Wir haben den Befundbericht sofort übermittelt und nochmals Ansprüche auf dauernde Invalidität geltend gemacht.
Die Unfallversicherung hat die Erbringung einer Invaliditätsleistung abgelehnt, weil innerhalb von 15 Monaten, gerechnet ab dem Unfallstag, kein Befundbericht übermittelt wurde.
Wir haben die Invaliditätsansprüche (ca. 12.000 Euro) bei Gericht eingeklagt.
Den Prozess hat Herr N. in erster Instanz verloren. Die Übermittlung einer Ambulanzkarte sei mit der Übermittlung eines Befundberichtes nicht gleichzustellen. Diese Entscheidung war nicht verwunderlich. Richter tendieren mitunter dazu, zunächst die formalen Belange eines Falles zu prüfen. Wenn sie hierbei zu einem negativen Ergebnis kommen, weisen Sie das Klagebegehren ab und warten auf die Überprüfung der Berufungsinstanz.
Das Berufungsgericht hat gleichlautend mit dem Erstgericht ausgesprochen, dass der Anspruch verfristet ist.
15-Monatsfrist abgelaufen: Unfallversicherung zahlt nicht
Innerhalb von 15 Monaten ab dem Unfallzeitpunkt sei kein Befundbericht übermittelt worden. Die Versicherung habe gewarnt und mehrfach mitgeteilt, dass ein solcher Befundbericht erforderlich sei. Der Makler habe dies ignoriert. Das Verschulden des Maklers schlage auf Herr N. durch.
Herr N. erhält daher von der Unfallversicherung nichts.
Herr N. zieht in Erwägung, gegen den Makler vorzugehen. Gegen den Makler hat er, Invalidität vorausgesetzt, gute Chancen, durchzudringen. Der Makler ist im Übrigen auch haftpflichtversichert.