Projekt Beschreibung

Lebensversicherung Rücktritt

Mandanteninformation Nr. 11
Dezember 2019

Sehr geehrte Mandantschaft

Am 19.12.2019 ist die Entscheidung des EuGH zum Thema Rücktritt von fondsgebundenen Lebensversicherungen ergangen. Im Wesentlichen wurde dabei das bestätigt, was wir bereits vor gut einem Jahr vorausgesagt haben:

  • Der Rücktritt ist bei unterlassener oder fehlerhafter Rücktrittsbelehrung zeitlich unbegrenzt möglich.
  • Der Rücktritt ist auch noch nach Beendigung des Vertrags möglich.
  • Der Versicherungsnehmer erhält beim Rücktritt die einbezahlten Prämien jedenfalls retour. Eine Begrenzung auf den Rückkaufswert ist unionsrechtswidrig.
  • Es schadet dem Versicherer nicht, wenn er die Rücktrittserklärung an das Formerfordernis der Schriftlichkeit knüpft.
  • Der EuGH hat sich zur Frage der Verjährung von Vergütungszinsen nicht abschließend geäußert. Dies wird noch vom OGH zu entscheiden sein.

Durch die EuGH Entscheidung blieb die Sach- und Rechtslage quasi unverändert. Insbesondere ließ der EuGH offen, welche Voraussetzungen eine Rücktrittsbelehrung erfüllen muss. Die Entscheidung darüber obliegt nunmehr dem OGH.

Sobald es in ihrer konkreten Angelegenheit Neuigkeiten gibt, werden wir sie wiederum informieren. Wir können leider keine einzelfallbezogenen Fragen beantworten, da wir über 4200 Geschädigte vertreten. Bitte haben Sie hiefür Verständnis.

P.S.: Soeben erreicht uns eine (noch nicht offizielle) Mitteilung einer Versicherung, dass sie vergleichsbereit ist, dies jedoch nicht um jeden Preis.

tm 588/15, 24.12.2019, Mandanteninformation 12/2019

Lebensversicherung Rücktritt

Mandanteninformation Nr. 11
Dezember 2019

Sehr geehrte Mandantschaft

Am 19.12.2019 ist die Entscheidung des EuGH zum Thema Rücktritt von fondsgebundenen Lebensversicherungen ergangen. Im Wesentlichen wurde dabei das bestätigt, was wir bereits vor gut einem Jahr vorausgesagt haben:

  • Der Rücktritt ist bei unterlassener oder fehlerhafter Rücktrittsbelehrung zeitlich unbegrenzt möglich.
  • Der Rücktritt ist auch noch nach Beendigung des Vertrags möglich.
  • Der Versicherungsnehmer erhält beim Rücktritt die einbezahlten Prämien jedenfalls retour. Eine Begrenzung auf den Rückkaufswert ist unionsrechtswidrig.
  • Es schadet dem Versicherer nicht, wenn er die Rücktrittserklärung an das Formerfordernis der Schriftlichkeit knüpft.
  • Der EuGH hat sich zur Frage der Verjährung von Vergütungszinsen nicht abschließend geäußert. Dies wird noch vom OGH zu entscheiden sein.

Durch die EuGH Entscheidung blieb die Sach- und Rechtslage quasi unverändert. Insbesondere ließ der EuGH offen, welche Voraussetzungen eine Rücktrittsbelehrung erfüllen muss. Die Entscheidung darüber obliegt nunmehr dem OGH.

Sobald es in ihrer konkreten Angelegenheit Neuigkeiten gibt, werden wir sie wiederum informieren. Wir können leider keine einzelfallbezogenen Fragen beantworten, da wir über 4200 Geschädigte vertreten. Bitte haben Sie hiefür Verständnis.

P.S.: Soeben erreicht uns eine (noch nicht offizielle) Mitteilung einer Versicherung, dass sie vergleichsbereit ist, dies jedoch nicht um jeden Preis.

tm 588/15, 24.12.2019, Mandanteninformation 12/2019